Der Beschwerdeführer war am ursprünglichen Baubewilligungsverfahren (Baugesuch Nr. 82/17) der Gemeinde als Einsprecher beteiligt. Gegen deren Gesamtbauentscheid vom 15. August 2019 reichte er bei der damaligen BVE Beschwerde ein. Die BVE hob den Entscheid der Gemeinde auf und wies die Sache an diese zurück. Damit war das Baubewilligungsverfahren 82/17 wieder bei der Gemeinde hängig. Aufgrund seiner Parteistellung im Beschwerdeverfahren wurden Aufhebung und Rückweisung auch gegenüber dem Beschwerdeführer wirksam. Über die Einsprache war demnach (erneut) zu entscheiden;