a) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Gemeinde gegen die unbewilligte Bautätigkeit des Beschwerdegegners nicht rasch eingeschritten sei und keinen Baustopp verhängt habe. Es sei störend gewesen, dass zunächst die Möglichkeit baulicher Anpassungen geprüft wurde, mit denen eine Baubewilligungspflicht hätte vermieden werden können. b) Die Rüge betrifft frühere Verfahrensabschnitte. Inzwischen wurde der Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung gefällt. Es besteht damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Rügen. Zu den vorsorglichen Massnahmen vgl. auch Erwägung 12b. 5. Formelle Mängel