solche Baumassnahmen zum Teil bereits nachträgliche Baugesuche eingereicht und durch die zuständige Baubewilligungsbehörde beurteilt. Rechtskräftig beurteilte Sachverhalte könnten nicht Gegenstand eines erneuten Verfahrens gemacht werden. c) Über das streitige Bauvorhaben und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist gestützt auf die sachlichen Umstände des Falles zu entscheiden. Ausführungen über das persönliche Verhältnis unter den Nachbarn sind nicht entscheidrelevant. Darauf ist nicht einzugehen. 4. Rechtsverzögerung / -verweigerung