b) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Baubewilligung für das Vorhaben gemäss Projektänderung vom 25./26. November 2021 und die damit verbundene Wiederherstellungsanordnung. Der Beschwerdeführer macht auch Ausführungen über andere Projekte und Verfahren. Diese gehen über den mit der angefochtenen Verfügung beurteilten Sachverhalt hinaus und können somit nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Es ist daher hier nicht darauf einzugehen. Bei allfälligen anderen ohne Baubewilligung ausgeführten Projekten auf der Bauparzelle wäre die Gemeinde als Baupolizeibehörde zuständig. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden für