a) Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 25. August 2021 den Ausstand der mit der Verfahrensleitung betrauten Mitarbeiterin des Rechtsamtes. b) Die Verfahrensleitung wurde in der Folge an eine andere Mitarbeiterin des Rechtsamtes übertragen. Damit hat sich die Ausstandsfrage erledigt. 3. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines