Mit Entscheid vom 2. Juli 2021 erteilte die Gemeinde Wohlen bei Bern für das geänderte Projekt die Baubewilligung mit Auflagen und wies die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Sie verpflichtete den Beschwerdegegner, die nicht bewilligten Anlageteile und Bepflanzungen innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zurückzubauen. Soweit geeignet, wurde die Einsprache des Beschwerdeführers als Rechtsverwahrung angemerkt. Die Gemeinde wies zudem auf das angemeldete Lastenausgleichsbegehren des Beschwerdeführers hin und kündigte die Mitteilung an den Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Baubewilligung an.