Gestützt darauf habe die Gemeinde einen neuen Bauentscheid über die terrassierte Sitzplatzanlage zu fällen. Zugleich sei über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden, soweit sich das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erweise. 2. Die Gemeinde setzte daraufhin das Baubewilligungsverfahren fort. Der Beschwerdeführer wandte sich mit mehreren Schreiben an die Gemeinde und das Regierungsstatthalteramt. Sein Ersuchen um ein weiteres baupolizeiliches Einschreiten blieb ohne Erfolg.