Es sei primär Sache der Gemeinde, ihre Praxis anzuwenden. Die Beschwerdesache sei daher noch nicht entscheidreif, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen sei. Die Baubewilligungsbehörde habe im konkreten Fall festzulegen, bis zu welchem Abstand ein naturnaher Siedlungsübergang gestaltet werden müsse und inwiefern in diesem Bereich Stützmauern anstelle von Böschungen zulässig seien. Dabei sei auf die ständige Praxis der Gemeinde abzustellen. Gestützt darauf habe die Gemeinde einen neuen Bauentscheid über die terrassierte Sitzplatzanlage zu fällen.