In der Regel seien Böschungen anzulegen und Stützmauern zu vermeiden. Terrainveränderungen seien unter Wahrung der charakteristischen Geländeformationen so anzulegen, dass sie sich unauffällig in den Landschafts- und Siedlungsraum einfügten und ein weicher Übergang zu den Nachbargrundstücken entstehe. Im Baureglement sei gegenüber der Landwirtschaftszone kein Zonenabstand vorgeschrieben. Es sei noch nicht geklärt, wie gross der Bereich des Siedlungsübergangs gemäss Art. 15 Abs. 3 GBR sei, d.h. welcher Bereich der Bauparzelle gemäss dieser Bestimmung als naturnaher Übergang zum Landschaftsschutzgebiet ausgestaltet werden müsse. Es sei primär Sache der Gemeinde, ihre Praxis anzuwenden.