Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 (RA Nr. 110/2019/151) insofern gut, als sie den angefochtenen Gesamtbauentscheid aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückwies. Zur Begründung hielt die BVE insbesondere fest, gemäss Art. 15 Abs. 3 GBR2 sei der Siedlungsübergang zur Landwirtschaftszone und insbesondere zum Landschaftsschutzgebiet naturnah auszubilden. In der Regel seien Böschungen anzulegen und Stützmauern zu vermeiden.