Sie wies auf seine Rechtsverwahrung hin und kündigte an, die infolge seines Lastenausgleichsbegehrens zu machende Mitteilung über den Baubeginn werde, da es sich um ein nachträgliches Baugesuch handle, nach Rechtskraft der Baubewilligung erfolgen. Der Beschwerdeführer reichte dagegen bei der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) Beschwerde ein. Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 (RA Nr. 110/2019/151) insofern gut, als sie den angefochtenen Gesamtbauentscheid aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückwies.