Am 26. November 2017 reichte der Beschwerdegegner ein nachträgliches Baugesuch für die Sitzplatzanlage ein. Die Gemeinde Wohlen bei Bern erteilte dafür mit Gesamtbauentscheid vom 15. August 2019 die Baubewilligung. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Einsprache wies sie ab. Sie wies auf seine Rechtsverwahrung hin und kündigte an, die infolge seines Lastenausgleichsbegehrens zu machende Mitteilung über den Baubeginn werde, da es sich um ein nachträgliches Baugesuch handle, nach Rechtskraft der Baubewilligung erfolgen.