Es erliess ein vorsorgliches Benützungsverbot für den oberen Terrassenplatz. Mit Verfügung vom 3. November 2017 beurteilte es die Sitzplatzanlage als baubewilligungspflichtig und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Gleichzeitig wies es auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin. 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 1/17 BVD 110/2021/140