1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. G.________. Diese liegt in der Wohnzone 1-geschossig (W1). Im Norden grenzt sie an die Landwirtschaftszone, welche zugleich ein Landschaftsschutzgebiet ist. Der Beschwerdegegner erstellte im nordwestlichen Bereich seiner Parzelle ohne Baubewilligung eine terrassierte Sitzplatzanlage mit Stützmauern. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland übernahm gestützt auf Art. 48 BewD1 die Funktion der Baupolizeibehörde. Es erliess ein vorsorgliches Benützungsverbot für den oberen Terrassenplatz.