1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 2. 1 des Dispositivs des Gesamtentscheides des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2021 wird wie folgt angepasst: 2.1 Das geplante Bauvorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn die bestehende Kleinkläranlage (KLARA) nach den Vorgaben des AWA saniert worden ist und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und es wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2021 bestätigt.