Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes für die Beschwerdegegnerin nicht zu berücksichtigen.47 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 5290.80 (Honorar: CHF 4975, Auslagen: CHF 315.80). III. Entscheid