Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 5698.20 (Honorar: CHF 4975.00, Auslagen: CHF 315.80, Mehrwertsteuer: CHF 407.40) und gibt grundsätzlich keinen Anlass zu Bemerkungen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist.46 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes für die Beschwerdegegnerin nicht zu berücksichtigen.47