b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Zwar wurde eine Bedingung im angefochtenen Gesamtentscheid angepasst, was zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Die Anpassung ist jedoch von untergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Anpassung ablehnt. Die Anpassung hat deshalb keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2200.00 zur Bezahlung aufzuerlegen.