Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin ausserdem mit dem Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 127 I 103 E. 7d. Umstritten war in diesem Entscheid nicht die Reinigung der häuslichen Abwässer eines Gastwirtschaftsbetriebs, sondern die strassenmässige Erschliessung eines Umschlags- und Recyclingplatzes für Bauschutt und Abbruchasphalt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 11. Kosten