h) Nach dem Gesagten ist mit der beabsichtigten Bedingung der BVD sichergestellt, dass das Vorhaben nach der Vorschrift von Art. 7 Abs. 1 BauG im Zeitpunkt der Fertigstellung genügend erschlossen ist und damit auch den Erschliessungsanforderungen von Art. 19 Abs. 1 RPG entspricht. Die Ziffer 2.1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird dementsprechend angepasst. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 19 Abs. 1 RPG ist somit unbehilflich. Es ist auch nicht nötig, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin ausserdem mit dem Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 127 I 103 E. 7d.