Im Rahmen des Sanierungsverfahrens wird das AWA mit Verfügung entscheiden müssen, ob die KLARA den geltenden gewässerschutzrechtlichen Vorgaben entspricht. Erst unter der Bedingung, dass die KLARA wirklich saniert und in diesem Zuge die Kapazität der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt ist, darf das Bauvorhaben ausgeführt werden.