Das Argument, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, ist demzufolge nicht stichhaltig. Es entsteht zudem auch kein Widerspruch zum KoG. Die Regelung von Art. 9 Abs. 2 Bst. c KoG sieht ausdrücklich vor, dass die Leitbehörde im Dispositiv des Gesamtentscheids festhalten kann, welche weiteren Verfügungen noch beizubringen sind. Die hier beabsichtigte Auflage bzw. Bedingung ist in diesem Sinne zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Baubewilligung mit Gesamtbauentscheid erteilte. Im Rahmen des Sanierungsverfahrens wird das AWA mit Verfügung entscheiden müssen, ob die KLARA den geltenden gewässerschutzrechtlichen Vorgaben entspricht.