Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommen somit die baurechtlichen Ausnahmebestimmungen und die Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 7 BewD nicht zur Anwendung. Auch liegt das Nutzungsfeld 3 und demzufolge die KLARA ausserhalb von geschützten Gebieten (vgl. Erwägung 6). Naturschutzrechtliche Aspekte sind damit ebenfalls nicht betroffen. Über die Frage, ob die geringfügigen baulichen Anpassungen für die Sanierung allenfalls baubewilligungspflichtig sind, wird ohnehin erst im Rahmen des Sanierungsverfahrens zu befinden sein. Das Argument, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, ist demzufolge nicht stichhaltig.