Sie steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben. Nach der Beurteilung des AWA ist eine Sanierung der KLARA nötig und möglich. Gleichzeitig kann mit der Sanierung kann eine genügend grosse Kapazität für die geplante Nutzung geschaffen werden. Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das AWA bei der Auslegung der KLARA weitere Nutzungen wie beispielsweise ein Schwingfest nicht berücksichtigt habe. Dieser Punkt wird ihm Rahmen des konkreten Sanierungsprojekts zu prüfen sein. Aus der Stellungnahme des AWA folgt weiter, dass im Rahmen einer Sanierung nur geringfügige bauliche Massnahmen nötigt sein werden.