g) Unbestritten und aktenkundig ist, dass für die Reinigung des Abwassers der A.________ eine KLARA besteht. Wie erwähnt, kündigte die BVD an, im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende KLARA nach den Vorgaben des AWA saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt sei. Die beabsichtigte Auflage bzw. Bedingung der BVD bezüglich der Abwasserbeseitigung ist gerechtfertigt: Sie steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben.