Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die baulichen Massnahmen, die zur Sanierung und Redimensionierung der bestehenden KLARA erforderlich seien, würden der Baubewilligungspflicht unterstehen. Auch kritisiert sie, dass für die Sanierung kein Baugesuch vorliege und sich dieses Versäumnis im Beschwerdeverfahren nicht korrigieren liesse. Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die bauliche Erweiterung der KLARA eine Prüfung der baurechtlichen Ausnahmebestimmungen bedinge.