e) Die BVD kündigte mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 an, sie beabsichtige im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende KLARA nach den Vorgaben des AWA saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt sei. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der Auflage im Sinne der Verfügung der BVD vom 13. Oktober 2021 sowie der Stellungnahme des AWA vom 20. Dezember 2021 einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin lehnt hingegen die Auflage ab.