Demensprechend äusserte sich das AWA im Amtsbericht Wasser und Abfall vom 8. Dezember 2020 zum Vorhaben bzw. zur Reinigung der häuslichen Abwässer in der bestehenden KLARA.42 Es schadet daher nicht, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu diesem Rügepunkt nicht äusserte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführerin dadurch überhaupt ein Nachteil erwachsen ist.