c) Es ist zunächst nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe im Baugesuchsformular 3.0 das Vorliegen eines Gewerbebetriebs verneint, zu ihren Gunsten ableiten will. Sie legt mit keinem Wort dar, was sich für Probleme daraus ergeben könnten und inwieweit sich dies auf den Ausgang des Verfahrens auswirkten könnte. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin im Baugesuchsformular 3.0 unter dem Titel «Industrie und Gewerbebetrieb», das Feld mit der Frage, ob es sich um einen Industrie- oder Gewerbebetrieb handelt, mit «Nein» ankreuzte.