Darunter würden gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG auch Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen fallen. Der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt. Es sei unklar, ob und mit welchen Massnahmen die KLARA überhaupt gesetzeskonform erstellt werden könne. Die Erschliessung müsse Bestandteil des Bauvorhabens bilden und entsprechend in den Projektplänen ausgewiesen werden. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei auf den Einsprachepunkt, wonach die Beschwerdegegnerin im Baugesuchsformular 3.0 das Vorliegen eines Gewerbebetriebs verneint habe, nicht eingegangen.