ergänzte die Vorinstanz die vom AWA beantragten Auflagen bzw. Bedingungen in der Ziffer 2.1 des Entscheiddispositivs wie folgt: «Vor Aufnahme des (erweiterten) Gastgewerbebetriebs hat die Gesuchstellerin zu Handen der Gemeinde, des Regierungsstatthalteramts und des AWA den Nachweis zu erbringen, dass die Kleinkläranlage (KLARA) entsprechend den Auflagen des Amts für Wasser und Abfall (AWA) saniert worden ist und hinsichtlich der Dimensionierung wie auch der weiteren relevanten Punkte den gesetzlichen Vorgaben entspricht.»