Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Bauvorhaben sei bereits heute sowohl strassenmässig als auch hinsichtlich der erforderlichen Infrastrukturen (Wasser, Abwasser und Strom) genügend erschlossen. Gemäss dem Amtsbericht des AWA seien die häuslichen Abwässer, die durch den Betrieb der A.________ anfallen, weiterhin in der bestehenden KLARA zu reinigen. Um sicherzustellen, dass die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, 40 Vgl. Stellungnahmen des Berner Heimatschutzes vom 23. Dezember 2020 und 18. September 2020 pag. 76 ff. der