a) Streitig ist weiter die Entwässerungssituation. Nach den Akten werden die häuslichen Abwässer der A.________ zurzeit durch eine mechanisch-biologische Kleinkläranlage (KLARA) gereinigt. Dafür erteilte das AWA mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 die Gewässerschutzbewilligung. Im Amtsbericht vom 8. Dezember 2020 hielt das AWA fest, dass die häuslichen Abwässer weiterhin in der bestehenden KLARA zu reinigen sind. In der Ziffer 3.4 des Amtsberichts ordnete das AWA Folgendes an: 3.4 Die geforderten Ablaufwerte der KLARA werden in den letzten Jahren nicht eingehalten. Mit dem Umbau der Liegenschaft ist die Anlage in Absprache mit dem Lieferanten und dem AWA zu sanieren.