g) Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Aussenraumgestaltung auf die fachliche Beurteilung des Berner Heimatschutzes stützen durfte. Von einer störenden Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kann nicht gesprochen werden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist die Terrassenerweiterung zonenkonform und steht in Einklang mit der Umgebungsgestaltungsvorschrift von Art. 16 NV. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 10. Abwasserentsorgung