Gegen einen OLK-Bericht spricht zudem, dass das Vorhaben weder in einem Naturschutz- noch in einem geschützten Landschaftsschongebiet liegt. Vielmehr befindet sich die Aussenterrasse ebenfalls im Nutzungsfeld 3, in welchem ausdrücklich ein Gastwirtschaftsbetrieb erlaubt ist. Es ist notorisch, dass zu einem Gastwirtschaftsbetrieb auch eine entsprechende Aussenterrasse gehört.