_» auch nicht ortsfremd. Die Beurteilung des Berner Heimatschutzes, wonach die geplante Aussenraumgestaltung der A.________ mit dem Landschaftsbild verträglich ist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Anzumerken ist dabei, dass der Beurteilung der Fachbehörde regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt. Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen.41 Der Sachverhalt ist somit auch hinsichtlich der Terrassenerweiterung genügend abgeklärt. Auf das Einholen eines OLK-Berichts kann verzichtet werden. Gegen einen OLK-Bericht spricht zudem, dass das Vorhaben weder in einem Naturschutz- noch in einem geschützten Landschaftsschongebiet liegt.