Als falsch erweist sich weiter die pauschale Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die NV keine Veränderung der äusseren Gestaltung zulässt. Bezüglich des Aussenraums sind im vorliegenden Fall die Umgebungsgestaltungsvorschriften von Art. 16 NV einschlägig, die soweit hier interessierend wie folgt lauten: 1 Die für das Gebiet «I.________» typische Oberflächenstruktur ist im gesamten Bereich des Teilzonenplan «I.________» zu erhalten. Terrainveränderungen sind auf das notwendige Minimum zu begrenzen. 2 Die Gesamtwirkung der überlieferten Kulturlandschaft darf durch ortsfremde Aussenraumelemente wie