d) Das Vorhaben befindet sich nach der rechtskräftigen Zonenplanung nicht mehr ausserhalb der Bauzone, sondern liegt nach dem Teilzonenplan «I.________» mit NV in einer besonderen Bauzone, wie das Verwaltungsgericht erwogen hat.38 Mit der Teilzonenplanung ist, wie aus der Erwägung 5 folgt, die Nutzung der A.________ als Gastwirtschaftsbetrieb erlaubt. Zu einem Gastwirtschaftsbetrieb gehört auch eine Aussenterrasse, wie das auch beim naheliegenden Hotel der Beschwerdeführerin der Fall ist. Die südseitige Aussenterrasse sowie die moderate Erweiterung der westseitigen Aussenterrasse sind im Nutzungsfeld 3 nach den neuen Vorschriften der Teilzonenplan «I.______