Damit hat sich die bau- und planungsrechtliche Ausgangslage verglichen mit jener im Entscheidzeitpunkt der BVE vom 25. Februar 2005 grundlegend verändert. Die restriktiven Vorschriften des RPG und der RPV, wonach bei baulichen Eingriffen um Weidhäuser die Grundzüge der äusseren Erscheinung nicht verändert werden darf, kommt nicht zur Anwendung. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Entschied der BVE aus dem Jahr 2005 verweist, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.