c) Strittig ist im vorliegenden Fall die Bewilligungsfähigkeit der Terrasse. Nach den Projektplänen sind im vorliegenden Fall zwei Aussenterrassen geplant; eine auf der Südseite und die andere auf der Westseite direkt anschliessend an die A.________. Aus der Erwägung 3 folgt, dass mit dem Erlass der Teilzonenplanung «I.________» mit NV die erforderlichen planerischen Grundlagen geschaffen wurden, damit in der A.________ ein Gastwirtschaftsbetrieb mit Beherbergungsangebot geführt werden kann. Damit hat sich die bau- und planungsrechtliche Ausgangslage verglichen mit jener im Entscheidzeitpunkt der BVE vom 25. Februar 2005 grundlegend verändert.