Ausserdem kritisiert die Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe den Rückbau der Terrasse, die die BVD mit Entscheid vom 25. Februar 2005 dazumal verfügt habe, pflichtwidrig nicht durchgesetzt. Die Beschwerdeführerin moniert deshalb, die Vorinstanz hätte im vorinstanzlichen Entscheid nicht von einer bestehenden Terrasse in der heutigen Grösse ausgehen dürfen. Sie ist der Meinung, eine Bewirtung von 50 Gästen im Aussenbereich sei bis zum heutigen Tag nicht rechtmässig gewesen, weshalb sie nicht vom Bestandesschutz profitieren könne. In den Schlussbemerkungen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Terrasse und deren Erweiterung seien nicht zonenkonform. Die A._____