9. Aussenterrasse und Umgebungsgestaltung a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erstellung der geplanten Terrasse sei nicht zulässig. Eine solche Veränderung der äusseren Erscheinung sei nicht bewilligungsfähig. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) vom 25. Februar 2005, heute Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Ausserdem kritisiert die Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe den Rückbau der Terrasse, die die BVD mit Entscheid vom 25. Februar 2005 dazumal verfügt habe, pflichtwidrig nicht durchgesetzt.