f) Nach dem Gesagten durfte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die nachvollziehbare Beurteilung des Berner Heimatschutzes als neutrale Fachstelle in Gestaltungsfragen abstützen. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt. Zusätzliche Beweiserhebungen versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Gegen den Beizug der OLK sprechen auch verfahrensökonomische Gründe. Auf das Einholen eines OLK-Berichts kann daher verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. Es ist auch nicht nötig, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.