Art und Mass der nach dem Teilzonenplan zulässigen Nutzung dürfen aber grundsätzlich nicht (wesentlich) eingeschränkt werden.37 Demzufolge könnte mit dem Verweis auf die allgemeinen Baugestaltungsvorschriften die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV nicht eingeschränkt werden.