bäudegruppe, die teilweise grossvolumige Gebäude umfasst (Gebäude G.________ Nr. 519 und Nr. 519d), hebt sich die A.________ mit der Erhöhung der Kniewand nicht störend von der bestehenden Umgebung ab. Die Erweiterung wirkt sich nicht negativ auf das Landschaftsbild aus und beeinträchtigt die gute Gesamtwirkung der Umgebung nicht. Das Vorhaben steht somit in Einklang mit den Ästhetikvorschriften von Art. 14 NV. Von vornherein ins Leere stösst die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf das GBR. Massgeblich sind hier die Ästhetikvorschriften des Teilzonenplans «I.________». Diese gehen nach Art. 3 Abs. 1 NV als «lex specialis» den Regeln des GBR vor.