d) Es ist aktenkundig, dass der Berner Heimatschutz das umstrittene Bauvorhaben bezüglich Einordnung, Gestaltung und Gesamtwirkung im Rahmen einer Voranfrage sowie im Baubewilligungsverfahren umfassend prüfte. Es stimmt somit nicht, dass sich der Berner Heimatschutz zum Ortsbildschutz nicht äusserte. Im Rahmen der Voranfrage hielt der Berner Heimatschutz bezüglich Einordung ins Orts- und Landschaftsbild unter anderem fest, dass die mächtige A.________ als landschaftsprägender Solitär prominent in einer Ebene zwischen dem Areal «Hotel I.________» und dem Engstlensee stehe. Ein architektonischer Bezug besteht nur zu der Gebäudegruppe rund um das Hotel I.___