c) Gemäss dem Teilzonenplan «I.________» mit NV sind hinsichtlich der Bau- und Aussenraumgestaltung die Regelungen von Art. 14 bis 16 der NV einschlägig. Danach sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 14 Abs. 1 NV). Nach der Regelung von Art. 15 NV sind Baugesuche bzw. Bauvoranfragen einer in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachperson oder Institution zur Beurteilung und Beratung vorzulegen. Zur Beurteilung der Frage, ob sich das Bauvorhaben unter ästhetischen Gesichtspunkten gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt, hat die Vorinstanz den Berner Heimatschutz beigezogen.