g) In den Schlussbemerkungen vom 1. Dezember 2021 bemerkte die Beschwerdeführerin zur Erweiterung des Gebäudevolumens – soweit hier von Interesse – Folgendes: In Bezug auf das Gebäudevolumen ist vorab darauf hinzuweisen, dass das neue Volumen selbst nach der Berechnung der Gemeinde Innertkirchen über 40 % grösser als das bisherige ausfällt (140.35 %). Die Überschreitung der zulässigen Erweiterung kann auch nicht mit einem Verweis auf eine Messungenauigkeit akzeptiert werden.