Aus der Berechnung und den Plänen geht hervor, dass das ursprünglich bestehende Gebäudevolumen 734.230 m3 und das neue geplante Volumen 1026.238 m3 beträgt. Das entspricht einer Volumenzunahme von 292.008 m3 (1026.238 m3 – 734.230 m3) bzw. eine Volumenvergrösserung um 39.77 Prozent. Für die BVD sind die Volumenberechnungen nach der SIA- Norm 416 der Beschwerdegegnerin bezüglich des bestehenden und des neu geplanten Gebäudevolumens schlüssig und werden zu Recht von den Parteien nicht infrage gestellt. Damit steht fest, dass das Bauvorhaben das zulässige Mass von 40 Prozent des Gebäudevolumens nicht überschreitet.