Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach für die Erweiterungsmöglichkeit die Bruttogeschossfläche massgeblich sei, widerspricht demzufolge dem klaren Wortlaut der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV. Es leuchtet im Übrigen auch nicht ein, weshalb die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV vor dem Hintergrund der Ausnahmebestimmungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV verstanden werden sollte. Es steht hier keine altrechtliche, zonenwidrige Baute in der Landwirtschaftszone zur Diskussion. Die A.________ befindet sich seit dem Erlass des Teilzonenplans «I.________» mit NV in einer besonderen Bauzone. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 24c RPG und Art.